Ein tierischer Blog für Schäferhunde, so von Hund zu Hund

(Auch Menschen, die sich auf meinem Blog verirrt haben, sind herzlich willkommen)

Donnerstag, 6. November 2014

Eigentumsgesetz der Hunde

Als Anhang zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Viertel Teil, Das Eigentum

Art. 1
Wenn uns Hunden etwas gefällt, gehört es automatisch uns.

Art. 2
Wenn etwas nur annähernd so aussieht, als ob es uns gehören könnte, gehört es schon uns.

Art. 3
Wenn wir etwas zuerst gesehen haben, bedeutet das, dass es uns gehört.

Art.4
Wenn Mensch mit etwas spielt und es dann weglegt, gehört es gleich uns.

Art. 5
Wenn wir Mensch etwas wegnehmen können, gehört es selbstverständlich uns.

Art. 6
Wenn wir etwas im Maul haben, gehört es definitiv uns.

Art. 7
Wenn wir etwas einmal gehabt haben, gehört es sowieso noch uns (ist ja sowas von logisch).

Art. 8
Wenn etwas uns gehört, hat Mensch aber sowas von null Chance, es jemals zu bekommen :-).

Art. 9
Wenn etwas so kaputt ist, dass man nicht mehr damit spielen kann, gehört es Mensch.

(ursprünglicher Verfasser unbekannt, von Nico leicht abgeändert)




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